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Was bedeutet eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag?

Im Unterschied zum Konkurrenzverbot, das einem Dienstnehmer während eines laufenden Dienstverhältnisses eine konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, gilt die Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Ein Dienstnehmer kann durch die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel höchstens für den Zeitraum von einem Jahr verpflichtet werden, nicht in der Branche seines Dienstgebers tätig zu werden. Für die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel gelten weitere Voraussetzungen.

Voraussetzungen einer Konkurrenzklausel

Die Vereinbarung einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel ist demnach nur insoweit wirksam, als

  • der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits volljährig ist,
  • sich die Beschränkung auf die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht,
  • den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt und
  • die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält (§ 36 Angestelltengesetz).

Darüber hinaus ist eine vereinbarte Konkurrenzklausel unwirksam, wenn das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt einen bestimmten Betrag (2023: 3.900,00 Euro brutto) nicht übersteigt (dies gilt für Vereinbarungen ab dem 29.12.2015). Hierbei sind Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) außer Acht zu lassen.

Erschwerung des Fortkommens

Liegt das Gehalt über der genannten Grenze, so ist nach der Generalklausel zu prüfen, inwieweit der Dienstnehmer durch die Konkurrenzklausel in seinem Fortkommen beschränkt wird. Nach der Rechtsprechung darf die Konkurrenzklausel zum Beispiel niemals so weit gehen, dass der Dienstnehmer gezwungen wird, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln.

Kundenschutzklausel

Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. Ihr Zweck besteht darin, den Kundenstock des Arbeitgebers zu schützen und das Abwerben des bestehenden Kundenkreises zu verhindern. Eine Kundenschutzklausel ist daher nur insoweit wirksam, als sie den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigt.

Geheimhaltungsvereinbarung

Hingegen stellt eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse keine Konkurrenzklausel dar und unterliegt daher nicht den zeitlichen Beschränkungen nach § 36 Angestelltengesetz.

Dienstnehmerkündigung

Der Arbeitgeber kann Rechte aus der vereinbarten Konkurrenzklausel grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis aufgelöst hat. Hat der Arbeitgeber hingegen durch schuldbares Verhalten dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die Konkurrenzklausel nicht geltend machen.

Karenzabgeltung

Der Arbeitgeber kann seine Rechte aus der Konkurrenzklausel jedoch dann geltend machen, wenn er das Dienstverhältnis löst und erklärt, dass er dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beschränkung das ihm zuletzt zukommende Entgelt bezahlen wird (Karenzabgeltung).

Konventionalstrafe

Wenn für den Fall des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart wird, ist diese nur insoweit wirksam, als sie das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind hierbei außer Acht zu lassen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe kann der Dienstgeber nur die Konventionalstrafe verlangen, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen.

Für Fragen zur Konkurrenzklausel oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen stehe ich unter +43 1 890 99 09 oder office@ra-perschl.at sehr gerne zur Verfügung.

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